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Muster Bau Ordnung MBO (Generalklausel):
Die MBO ist eine von der Bauministerkonferenz erarbeitete Grundlage für das jeweilige Landesrecht, die Landes Bau Ordnung.

Die MBO fordert...

... im §14 den Brandschutz:
„Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und Instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.“

... im §40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle:
(1) Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht:
  1. für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
  2. innerhalb von Wohnungen
  3. innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insg. 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

(3) Für Installationsschächte und -kanäle gelten Absatz 1 sowie § 41 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 entsprechend.

Welche Arten von Brandschutz gibt es?


Baulicher Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz

Zum Beispiel:

  • Feuerwiderstand von Bauteilen (Feuerwiderstandsklasse)
  • Brennbarkeit von Baustoffen (Baustoffklasse)
  • Brandabschnitte
  • Zufahrtswege für Feuerwehr

Anlagentech­nischer Schutz

Vorbeugender Brandschutz

Zum Beispiel:

  • Brandmeldeanlagen
  • Automatische Feuerlöschanalagen
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • Brandschutztechnische Einrichtungen (Wandhydranten)
  • Sicherheitsstromversorgung und Notbeleuchtung

Organisatorisch­er Brandschutz

Vorbeugender Brandschutz

Zum Beispiel:

  • Bereitstellung von Kleinlöschgeräten (Feuerlöscher)
  • Ausbildung des Personals
  • Kennzeichnung der Rettungswege und Sicherheitseinrichtungen
  • Erstellung von Evakuierungs- und Rettungswegplänen
  • Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr

Feuerwehr / Selbsthilfe

Abwehrender Brandschutz

Zum Beispiel:

  • Öffentliche Feuerwehren
  • Erstellung eines Feuerwehrplanes
  • Löschwasserversorgung und -rückhaltung
  • Flächenbereitstellung für die Feuerwehr

Gebäudeklassen nach § 2 Absatz 3 der Musterbauordnung 2016


Gebäudeklasse 2

  • Freistehendes Gebäude ≤ 7 m OKF*
  • (≤ 2 Nutzungseinheiten und insgesamt < 400 m²)
  • Brandwände immer F90!


Besonderheiten einzelner Bundesländer

Niedersachsen:
Nicht freistehende Gebäude ≤ 7 m OKF*, ≤ 2 Nutzungseinheiten und insgesamt < 400 m²

Rheinland-Pfalz:
Gebäude ≤ 7 m OKF* in dem Aufenthaltsräume möglich sind
a) ≤ 2 Nutzungseinheiten
b) ≤ 3 Nutzungseinheiten in freistehenden Gebäuden in Hanglage, wenn 3. Nutzungseinheit im Untergeschoss liegt und ihren unmittelbaren Zugang vom Freien aus hat.

An die Stelle der Nutzungseinheiten nach Satz 2 Nr. 2 können jeweils sonstige Nutzungseinheiten treten, wenn die Nutzungsfläche des Gebäudes ≤ 400 m" nicht überschreitet

Gebäudeklasse 4

  • Gebäude ≤ 13 m OKF*
  • (Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m²)
  • Brandwände immer F90!


Besonderheiten einzelner Bundesländer

Hessen:
Gebäude ≤ 13 m OKF* Nutzungseinheiten ≤ 400 m ² in einem Geschoss

Rheinland-Pfalz:
Gebäude ≤ 13 m OKF* in dem Aufenthaltsräume möglich sind

Sonderbauten

  • Wie zum Beispiel: Hochhäuser, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten, Krankenhäuser, Sportstätten, Betreuungseinrichtungen, Schulen etc.
  • Details in Sonderbauordnung, beziehungsweise im Brandschutzkonzept
  • Brandwände immer F90!


Besonderheiten einzelner Bundesländer

Hessen:
Gebäude ≤ 13 m OKF* Nutzungseinheiten ≤ 400 m ² in einem Geschoss

Rheinland-Pfalz:
Gebäude ≤ 13 m OKF* in dem Aufenthaltsräume möglich sind

Hinweis zur Gebäudehöhe bzw. zur Bemessung der Grundfläche:
Höhe im Sinne des Satzes 1 ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche

*OKF = Oberkante Fußboden von Aufenthaltsräumen ab Oberkante Erdreich.

Besonderheiten der Bundesländer in der Übersicht


Landesbauordnung: Hessen

Gebäudeklasse Definition
GK 1 - 3 Wie Musterbauordnung (MBO)
- Siehe Oben
GK 4
  • Gebäude ≤ 13 m OKF*
  • Nutzungseinheiten ≤ 400 m²
    je Geschoss
GK 5 Sonstige Gebäude
bis 22 m OKF*

Landesbauordnung: Niedersachsen

Landesbauordnung: Nordrhein-Westfalen

Landesbauordnung: Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung: Thüringen

Was beinhaltet die DIN 4102 bezüglich des Brandverhaltens?


Baustoffklasse = Die Regelung der Baustoffverhalten im Brandfall zum Beispiel bezüglich Entflammbarkeit und Rauchentwicklung = Klassifizierungen:

  • A nicht brennbar (A1 = nicht entflammbar; A2 = 20 Sekunden entflammbar)
  • B brennbar (B1 = schwer entflammbar; B2 = normal entflammbar; B3 = leicht entflammbar)


F: Wände, Decken und Träger
W: nicht tragende Außenwände
L: Lüftungskanäle und Lüftungsleitungen
E: Funktionserhalt elektrischer Leitungen
I: Installationsschächte und Kanäle
S: Kabelabschottungen
R: Rohrdurchführungen und Rohrabschottungen
T: Türen, Tore und Klappen
G: Verglasungen (strahlungsdurchlässig)
F: Verglasungen (strahlungsundurchlässig)

Bauteile wie z. B. Wände, Decken, Stützen, Unterzüge, Treppen usw. werden nach DIN 4102-2 hinsichtlich ihres Brandverhaltens auf Grund genormter Brandversuche in Feuerwiderstandsklassen eingeteilt. Hierbei kennzeichnet der vorstehende Buchstabe das jeweilige Bauteil. Die Feuerwiderstandsdauer (Mindestdauer in Minuten, während der ein Bauteil seine tragende und / oder raumabschließende Funktion beibehält) wird durch die nachfolgende Zahl angegeben. Buchstabe (Bauteilbezeichnung) und Zahl (Feuerwiderstandsdauer) gemeinsam bilden die jeweilige Feuerwiderstandsklasse

Was beinhaltet die DIN EN 13501-2 bezüglich der Feuerwiderstandsklassen?


Die DIN EN 13501-2 unterscheidet 3 Hauptkriterien für die Beschreibung des Feuerwiderstands eines Bauteils.

Hauptkriterien:

  • Tragfähigkeit: R (=Résistance)
  • Raumbeschluss: E (=Étanchéite)
  • Wärmedämmende Wirkung: I (=Isolation)

Auswirkungen: alte / neue Bezeichnung

Die Leistungszeit wird für jede der Kriterien in Minuten angegeben: 15, 20, 30, 45, 60, 90, 120, 180, 240, 360.

Folgende Zusätze können die Klassifizierung erweitern:

  • Begrenzung der Wärmestrahlung (W)
  • Mechanische Stabilität (M)
  • Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (S)
  • Selbstschließend (C)
  • Funktionserhalt / Aufrechterhaltung der Energieversorgung (P)

Information des DIBt Berlin zu Mindestabständen bei Abschottungen (Newsletter 2/ 2012 und 5/2013)

Nach Beratung im DIBT-Berlin wurden bezüglich des Abstandes zu bzw. zwischen „fremden Abschottungen“ folgende Punkte als Empfehlung zur Erstellung von Verwendbarkeitsnachweisen (abZ / abP) herausgearbeitet:

  • Der Abstand der zu verschließenden Bauteilöffnung zu anderen Öffnungen oder Einbauten muss mindestens b ≥ 20 cm betragen.
  • Abweichend davon darf der Abstand bis auf a ≥ 10 cm reduziert werden, sofern die zu verschließbare Bauteilöffnung sowie die benachbarten Öffnungen oder Einbauten nicht größer als 20 x 20 cm sind.
  • Der Abstand zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder Rohrabschottungen gleicher oder unterschiedlicher Bauart darf ebenfalls bis auf c ≥ 10 cm reduziert werden, sofern diese Öffnungen jeweils nicht größer als 40 x 40 cm sind.


Die Empfehlungen sollen bei Anordnungen von nicht geprüften Kombinationen „fremder Abschottungen“ ein Versagen in der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer weitgehend ausschließen. Im Brandversuch nachgewiesene reduzierte Abstände zu bzw. zwischen „fremden Abschottungen“ werden im Verwendbarkeitsnachweis (abZ/ abP) beschrieben.

Es gelten ausschließlich die Angaben im Verwendbarkeitsnachweis (abP/ abZ).

Quelle: DiBt

Ergänzungen

BTI Brandabschottungs-Systeme sind zueinander für wesentliche Einbausituationen auf enge, montagegerechte Abstände geprüft. Dadurch lassen sich platzsparende Installationen realisieren.

Auszug aus der MLAR 4.1.3: Der Mindestabstand zwischen Abschottungen, Installationsschächten oder -kanälen sowie der erforderliche Abstand zu anderen Durchführungen (z. B. Lüftungsleitungen) oder anderen Öffnungsverschlüssen (z.B. Feuerschutztüren), ergibt sich aus den Bestimmungen der jeweiligen Verwendbarkeitsoder Anwendbarkeitsnachweise; fehlen entsprechende Festlegungen, ist ein Abstand von mindestens 50 mm erforderlich.

Quelle der textlichen Ausführung ist die „Information des DIBt Berlin zu Mindestabständen bei Abschottungen (Newsletter 2 / 2012 und 5 / 2013)“ Quelle der Zeichnung auf, dieser ist der „KOMMENTAR mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zu der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR“. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind nur Auszüge des KOMMENTARS dargestellt und es wird auf Darstellung weiterer inhaltlich angegebener Abschnitte verzichtet.